Das Reichsgericht war das oberste Straf- und Zivilgericht im
Deutschen Reich. Der Bau des
Reichsgerichtsgebäudes, in dem seit dem Jahr 2002 das
Bundesverwaltungsgericht der BRD seinen Sitz hat, wurde 1888 begonnen und 1895 vollendet. Die Architekten des 69 Meter hohen Gebäudes waren die Architekten
Ludwig Hoffmann und der Norweger
Peter Dybwad.
Das Reichsgericht war von
1879
bis
1918
mit Ausnahme seiner Zuständigkeit in
Hoch- und
Landesverratssachen
eine reine Rechtsmittelinstanz. Seine Aufgabe war es, die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem gesamten Reichsgebiet
sicherzustellen.
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Das Reichsgericht nahm am 1. Oktober 1879 auf Anordnung des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze seine Tätigkeit auf. Dienstsitz
des Reichsgerichts war Leipzig.
Abschaffung des Reichsgerichtes durch die Alliierten
Mit dem Zusammenbruch des
Dritten Reichs wurde 1945 das Reichsgericht durch die
Alliierten
aufgelöst (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2 der Militärregierung
Deutschland, Kontrollgebiet der einundzwanzigsten Armeegruppe,
Amtsblatt Nr. 3, Seite 4) und nicht wieder errichtet. Damit stand in
vielen Fällen die prozessrechtlich vorgesehene letzte Instanz bis auf
weiteres nicht mehr zur Verfügung. Der letzte Präsident, Erwin Bumke,
hatte noch vor dem Einrücken der amerikanischen Armee in Leipzig Suizid
verübt. Ab dem 25. August 1945 wurden in Leipzig 37 Richter des
Reichsgerichts (mehr als ein Drittel des Gesamtbestandes) vom
russischen Geheimdienst NKWD verhaftet und ohne Gerichtsverfahren
zunächst im Leipziger Gerichtsgefängnis inhaftiert. Später wurden die
Richter in das ehemalige Kriegsgefangenenlager Mühlberg/Elbe und im
Herbst 1948 in das ehemalige KZ Buchenwald verlegt. Als von Januar 1950
bis 1955 die Entlassungen erfolgten, hatten nur vier Richter des
Reichsgerichts überlebt, die übrigen Richter waren verhungert bzw.
aufgrund von Krankheiten gestorben. Zu den Überlebenden zählte auch
Reichsgerichtsrat August Schaefer, der später über die Lagerzeit einen
Bericht verfasste (vgl. Das große Sterben im Reichsgericht, Deutsche
Richterzeitung 1957, Seite 249, 250).
In den einzelnen Besatzungszonen wurden vorübergehend Oberste Gerichtshöfe gebildet. 1950 übernahm für die
Bundesrepublik Deutschland der neu gegründete
Bundesgerichtshof der BRD
die Aufgaben des Reichsgerichts. Ehemalige Richter des Reichsgerichts
gehörten zu den ersten Richtern des Bundesgerichtshofes. In der
DDR wurde diese Aufgabe durch das
Oberste Gericht wahrgenommen.
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Gerechtigkeit (lateinisch: iustitia) ist einer der Grundbegriffe der Ethik - der Lehre des (guten) menschlichen Handelns. Der Begriff der Gerechtigkeit bezeichnet den fairen Ausgleich von Interessen bzw. die faire Verteilung von Gütern oder Chancen zwischen beteiligten Personen oder Gruppen. Gerechtigkeit ist Ziel von Rechtsprechung und anerkannte Norm menschlichen Zusammenlebens.
Die ursprüngliche Bedeutung des Adjektivs "gerecht" ist "angemessen,
richtig". Ungerechtigkeit ist ein Verstoß gegen die Gerechtigkeit.
Die
Justitia-Deutsches-Reich-Regel Die wichtigste praktische Anwendung der Idee der Gerechtigkeit findet sich auf dem Gebiet der Rechtsprechung. Dabei ist die Gleichheit vor dem Gesetz
eine der entscheidenden Grundlagen des juristischen Bemühens um die
Gerechtigkeit. In den meisten Verfassungen wird diese als Grundlage des
Rechtsstaates eingefordert: "Das Deutsche Volk bekennt sich darum
zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage
jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in
der Welt." (Artikel 1, Grundgesetz der BRD)
Die Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 formuliert: "Alle
Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. [...] Jeder
Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen
Umständen."
Die soziale Funktion von Gerechtigkeit besteht darin, innerhalb
menschlicher Beziehungen Werturteile über Verteilungen bzw. Zuteilungen
zu ermöglichen. Der Begriff der Gerechtigkeit dient als Ziel von
Argumentationen. Maßstab für die angestrebte Gerechtigkeit kann sein,
was jemand benötigt, worauf er ein Recht zu haben meint, oder was er verdient habe.
Es gibt verschiedene Kriterien, nach denen das Maß der Gerechtigkeit beurteilt werden kann. Man unterscheidet:
- Bedürfnisprinzip (den - verschiedenen/verschieden großen - Bedürfnissen gerecht werden)
- Vertragsprinzip (dem Vereinbarten gerecht werden)
- Leistungsprinzip (wer viel für die Gemeinschaft leistet, dem steht auch mehr zu)
- Gleichheitsprinzip (jeder bekommt das Gleiche)
- Gleichberechtigungsprinzip (Ausgleich/Angleichung von Rechten und Chancen - z.B. zwischen Mann und Frau)
- Autoritäres Machtprinzip
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Meine
Auftragserteilung an Justitia Deutsches Reich
beruht auf den Kriterien und
Prinzipien dieser Seite sowie
auf der Wahrheit meines Vorbringens auf
Recht und Würde.
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